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Reglement
I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
Art. 9 Ordentliches Rücktrittsalter
1 Das ordentliche Rücktrittsalter wird
mit Vollendung des 63. Altersjahres erreicht. Ein vorzeitiger
oder aufgeschobener Altersrücktritt ist möglich.
2 Der Anspruch auf die Altersleistungen entsteht am
ersten Tag des Monats, der dem Altersrücktritt folgt.
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