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I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

Art. 9 Ordentliches Rücktrittsalter

1  Das ordentliche Rücktrittsalter wird mit Vollendung des 63. Altersjahres erreicht. Ein vorzeitiger oder aufgeschobener Altersrücktritt ist möglich.

2  Der Anspruch auf die Altersleistungen entsteht am ersten Tag des Monats, der dem Altersrücktritt folgt.



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