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Reglement
I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
Art. 7 Massgebender und versicherter Lohn; Änderung des
Beschäftigungsgrades
1 Der massgebende Lohn entspricht dem AHV-Lohn.
2 Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile wie Dienstaltersgeschenke,
Gratifikationen etc. werden nicht angerechnet.
3 Der massgebende Lohn wird für das ganze Jahr
festgelegt. Bei unterjährigem Eintritt wird der massgebende
Lohn auf ein Jahr umgerechnet.
4 Die Grundlage für die Berechnung der Leistungen
und der Beiträge bildet der versicherte Lohn. Er entspricht
dem massgebenden Lohn abzüglich 7/8 der maximalen AHV-Altersrente
(Einzelrente). Bei Teilzeitbeschäftigungen wird der Abzug
entsprechend vermindert. Beschäfti-gungsgrade über
100% werden nicht berücksichtigt. Der versicherte Lohn
beträgt aber in jedem Fall mindestens 2/3 des massgebenden
Lohns.
5 Der massgebende Lohn ist auf den 6-fachen Betrag der
maximalen AHV-Altersrente (Einzelrente) beschränkt.
6 Unterjährige Lohnänderungen, mit Ausnahme
einer Änderung des Beschäftigungsgrads, werden erst
am 1. Januar des Folgejahres berücksichtigt.
7 Wird das Arbeitsverhältnis wegen eines Ausbildungsaufenthalts
im Ausland oder aus anderen Gründen (unbezahlter Urlaub
etc.) sistiert, kann auf Antrag der versicherten Person und
mit der Zustimmung des Arbeitgebers das Vorsorgeverhältnis
mit der Pensionskasse während einer zu vereinbarenden
Dauer aufrechterhalten werden. Während dieser Zeit hat
die Pensionskasse Anspruch auf die vollen reglementarischen
Beiträge.
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