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I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

Art. 7 Massgebender und versicherter Lohn; Änderung des Beschäftigungsgrades


1  Der massgebende Lohn entspricht dem AHV-Lohn.

2  Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile wie Dienstaltersgeschenke, Gratifikationen etc. werden nicht angerechnet.

3  Der massgebende Lohn wird für das ganze Jahr festgelegt. Bei unterjährigem Eintritt wird der massgebende Lohn auf ein Jahr umgerechnet.

4  Die Grundlage für die Berechnung der Leistungen und der Beiträge bildet der versicherte Lohn. Er entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich 7/8 der maximalen AHV-Altersrente (Einzelrente). Bei Teilzeitbeschäftigungen wird der Abzug entsprechend vermindert. Beschäfti-gungsgrade über 100% werden nicht berücksichtigt. Der versicherte Lohn beträgt aber in jedem Fall mindestens 2/3 des massgebenden Lohns.

5  Der massgebende Lohn ist auf den 6-fachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente (Einzelrente) beschränkt.

6  Unterjährige Lohnänderungen, mit Ausnahme einer Änderung des Beschäftigungsgrads, werden erst am 1. Januar des Folgejahres berücksichtigt.

7  Wird das Arbeitsverhältnis wegen eines Ausbildungsaufenthalts im Ausland oder aus anderen Gründen (unbezahlter Urlaub etc.) sistiert, kann auf Antrag der versicherten Person und mit der Zustimmung des Arbeitgebers das Vorsorgeverhältnis mit der Pensionskasse während einer zu vereinbarenden Dauer aufrechterhalten werden. Während dieser Zeit hat die Pensionskasse Anspruch auf die vollen reglementarischen Beiträge.


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