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Reglement
I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
Art. 6 Verhältnis der Pensionskasse zu anderen Versicherungen
1 Übersteigen die Todesfall- und Invaliditätsleistungen
der Pensionskasse zusammen mit den Leistungen
- der AHV/IV;
- der obligatorischen Unfallversicherung;
- der Militärversicherung;
- ausländischer Sozialversicherungen;
- einer Schadenversicherung, an die der Arbeitgeber mindestens
50% der Prämien bezahlt hat;
ein Einkommen von mehr als 90% des mutmasslich entgangenen
Verdienstes (AHV-Bruttojahresgehalt inkl. Familien- und Kinderzulagen),
werden die Leistungen der Pensionskasse um den übersteigenden
Betrag gekürzt.
2 Das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise erzielbare
Erwerbseinkommen einer invaliden Person, Zusatzrenten für
Ehegatten sowie Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV werden
voll angerechnet. Hilflosen-entschädigungen, Genugtuungsleistungen
und ähnliche Leistungen wer-den nicht angerechnet.
3 Massgebend für die Berechnung der Pensionskassenleistungen
ist der Zeitpunkt der Invalidisierung bzw. des Todes. Bei
Erhöhung, Herabsetzung oder Wegfall einer Rente von Sozialversicherern
erfolgt eine Neube-rechnung der reglementarischen Leistungen.
4 In Härtefällen und bei fortschreitender
Teuerung kann der Stiftungsrat die Kürzung mildern.
5 Ist ein Dritter für die Invalidität oder
den Tod einer versicherten Person verantwortlich, kann die
Pensionskasse verlangen, dass die anspruchsberechtigte Person
ihre Ansprüche bis zum Umfang ihrer Leistungen abtritt.
In diesem Umfang steht der Pensionskasse ein Rückgriffsrecht
gegenüber dem haftpflichtigen Dritten zu. Für Leistungen
im Umfang des BVG-Obligatoriums tritt die Pensionskasse von
Gesetzes wegen in die Ansprüche der versicherten Person
ein.
6 Die Pensionskasse kann ihre Leistungen im entsprechenden
Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt,
entzieht oder verweigert, weil die Anspruchsberechtigten den
Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt
haben oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzen.
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