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I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

Art. 6 Verhältnis der Pensionskasse zu anderen Versicherungen

1  Übersteigen die Todesfall- und Invaliditätsleistungen der Pensionskasse zusammen mit den Leistungen
- der AHV/IV;
- der obligatorischen Unfallversicherung;
- der Militärversicherung;
- ausländischer Sozialversicherungen;
- einer Schadenversicherung, an die der Arbeitgeber mindestens 50% der Prämien bezahlt hat;
ein Einkommen von mehr als 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes (AHV-Bruttojahresgehalt inkl. Familien- und Kinderzulagen), werden die Leistungen der Pensionskasse um den übersteigenden Betrag gekürzt.

2  Das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen einer invaliden Person, Zusatzrenten für Ehegatten sowie Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV werden voll angerechnet. Hilflosen-entschädigungen, Genugtuungsleistungen und ähnliche Leistungen wer-den nicht angerechnet.

3  Massgebend für die Berechnung der Pensionskassenleistungen ist der Zeitpunkt der Invalidisierung bzw. des Todes. Bei Erhöhung, Herabsetzung oder Wegfall einer Rente von Sozialversicherern erfolgt eine Neube-rechnung der reglementarischen Leistungen.

4  In Härtefällen und bei fortschreitender Teuerung kann der Stiftungsrat die Kürzung mildern.

5  Ist ein Dritter für die Invalidität oder den Tod einer versicherten Person verantwortlich, kann die Pensionskasse verlangen, dass die anspruchsberechtigte Person ihre Ansprüche bis zum Umfang ihrer Leistungen abtritt. In diesem Umfang steht der Pensionskasse ein Rückgriffsrecht gegenüber dem haftpflichtigen Dritten zu. Für Leistungen im Umfang des BVG-Obligatoriums tritt die Pensionskasse von Gesetzes wegen in die Ansprüche der versicherten Person ein.

6  Die Pensionskasse kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die Anspruchsberechtigten den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt haben oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzen.


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