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I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

Art. 5 Ende der Versicherung

1  Der Versicherungsschutz endet infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern und soweit kein Anspruch auf Invaliden- oder Altersrenten besteht bzw. beginnt.

2  Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert. Tritt sie vorher in ein neues Vorsorgeverhältnis ein, ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.



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