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Reglement
I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
Art. 5 Ende der Versicherung
1 Der Versicherungsschutz endet infolge Auflösung
des Arbeitsverhältnisses, sofern und soweit kein Anspruch
auf Invaliden- oder Altersrenten besteht bzw. beginnt.
2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt
die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung
des Vorsorgeverhältnisses versichert. Tritt sie vorher
in ein neues Vorsorgeverhältnis ein, ist die neue Vorsorgeeinrichtung
zuständig.
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