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Reglement
I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
Art. 4 Beginn der Versicherung
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tage, an dem
die versicherte Person aufgrund des Arbeitsverhältnisses
die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, spätestens
im Zeitpunkt, da sie sich auf den Weg zur Arbeit begibt.
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