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I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

Art. 4 Beginn der Versicherung

Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tage, an dem die versicherte Person aufgrund des Arbeitsverhältnisses die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, spätestens im Zeitpunkt, da sie sich auf den Weg zur Arbeit begibt.


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