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IV. Austrittsleistung
Art. 34 Verwendung der Austrittsleistung
1 Die Austrittsleistung wird zu Gunsten der ausgetretenen
versicherten Person ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
2 Versicherte Personen, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung
eintreten, haben der Pensionskasse mitzuteilen, ob sie die
Austrittsleistung
- zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos oder
- zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice
verwenden wollen.
3 Bleibt die Mitteilung der versicherten Person über
die Verwendung ihrer Austrittsleistung aus, wird frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten, spätestens jedoch nach
zwei Jahren, gerechnet ab dem Freizügigkeitsfall, die
Austrittsleistung samt Zinsen der Auffangeinrichtung überwiesen.
4 Auf Begehren der austretenden versicherten Person wird
die Austrittsleistung bar ausbezahlt, wenn
- sie die Schweiz endgültig verlässt;
- sie eine selbständige Tätigkeit aufnimmt und
der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt
ist;
- die Austrittsleistung weniger als dem Jahresbeitrag der
versicherten Person entspricht.
Vorbehalten bleibt Art. 5a des FZG.
5 Ist die austretende versicherte Person verheiratet, ist
die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte der
Barauszahlung schriftlich zugestimmt hat.
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