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IV. Austrittsleistung

Art. 34 Verwendung der Austrittsleistung

1 Die Austrittsleistung wird zu Gunsten der ausgetretenen versicherten Person ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

2 Versicherte Personen, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben der Pensionskasse mitzuteilen, ob sie die Austrittsleistung
- zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos oder
- zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice
verwenden wollen.

3 Bleibt die Mitteilung der versicherten Person über die Verwendung ihrer Austrittsleistung aus, wird frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, spätestens jedoch nach zwei Jahren, gerechnet ab dem Freizügigkeitsfall, die Austrittsleistung samt Zinsen der Auffangeinrichtung überwiesen.

4 Auf Begehren der austretenden versicherten Person wird die Austrittsleistung bar ausbezahlt, wenn
- sie die Schweiz endgültig verlässt;
- sie eine selbständige Tätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist;
- die Austrittsleistung weniger als dem Jahresbeitrag der versicherten Person entspricht.
Vorbehalten bleibt Art. 5a des FZG.

5 Ist die austretende versicherte Person verheiratet, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte der Barauszahlung schriftlich zugestimmt hat.



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