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IV. Austrittsleistung

Art. 33 Höhe der Austrittsleistung

1  Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15, 17 und 18 FZG berechnet. Die Austrittsleistung entspricht dem höheren Betrag, der sich aus dem Vergleich der nachfolgenden Berechnungsarten ergibt.

2  Berechnungsart 1 (Sparguthaben, Art. 15 bzw. 18 FZG):
Die Austrittsleistung entspricht dem am Austrittsdatum erworbenen Altersguthaben.

3  Berechnungsart 2 (Mindestbetrag, Art. 17 FZG):
Die Austrittsleistung entspricht der Summe aus:
- Eingebrachten Eintrittsleistungen und Einkaufssummen mit Zins. Der Zinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz, sowie
- den von der versicherten Person geleisteten Beiträgen ohne Zins, samt einem Zuschlag von 4% pro Altersjahr ab Beitragsalter 20, höchstens aber von 100 %.

4  Ein vom Arbeitgeber übernommener Teil einer Einkaufssumme wird bei Austritt von der Austrittsleistung in Abzug gebracht. Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um einen Zehntel des übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an die Arbeitgeberbeitrags-reserve des betreffenden Arbeitgebers.



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