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IV. Austrittsleistung
Art. 33 Höhe der Austrittsleistung
1 Die Austrittsleistung wird gemäss
Art. 15, 17 und 18 FZG berechnet. Die Austrittsleistung
entspricht dem höheren Betrag, der sich aus dem Vergleich
der nachfolgenden Berechnungsarten ergibt.
2 Berechnungsart 1 (Sparguthaben, Art. 15 bzw. 18
FZG):
Die Austrittsleistung entspricht dem am Austrittsdatum erworbenen
Altersguthaben.
3 Berechnungsart 2 (Mindestbetrag, Art. 17 FZG):
Die Austrittsleistung entspricht der Summe aus:
- Eingebrachten Eintrittsleistungen und Einkaufssummen mit
Zins. Der Zinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz, sowie
- den von der versicherten Person geleisteten Beiträgen
ohne Zins, samt einem Zuschlag von 4% pro Altersjahr ab
Beitragsalter 20, höchstens aber von 100 %.
4 Ein vom Arbeitgeber übernommener Teil einer
Einkaufssumme wird bei Austritt von der Austrittsleistung
in Abzug gebracht. Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr
um einen Zehntel des übernommenen Betrags. Der nicht
verbrauchte Teil fällt an die Arbeitgeberbeitrags-reserve
des betreffenden Arbeitgebers.
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