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IV. Austrittsleistung
Art. 32 Fälligkeit der Austrittsleistung
1 Wird das Vorsorgeverhältnis vor Eintritt
eines Versicherungsfalls aufgelöst, ohne dass Leistungen
gemäss diesem Reglement fällig werden, scheidet
die versicherte Person mit dem Ablauf des letzten Tages
des Arbeitsverhältnisses aus der Pensionskasse aus,
und es wird die Austrittsleistung fällig.
2 Ab dem ersten Tag nach Ausscheiden aus der Kasse
ist die Austrittsleistung gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG
zu verzinsen. Ein Verzugszins gemäss Art. 26 Abs. 2
FZG ist erst dann zu bezahlen, wenn die fällige Austrittsleistung
nicht innert 30 Tagen seit Erhalt der notwendigen Angaben
über deren Verwendung überwiesen wird.
3 Nach Alter 60 besteht kein Anspruch auf die Austrittsleistung,
sondern es erfolgt eine vorzeitige Pensionierung, ausser
die versicherte Person nehme eine Erwerbstätigkeit
auf, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht.
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