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IV. Austrittsleistung

Art. 32 Fälligkeit der Austrittsleistung

1  Wird das Vorsorgeverhältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalls aufgelöst, ohne dass Leistungen gemäss diesem Reglement fällig werden, scheidet die versicherte Person mit dem Ablauf des letzten Tages des Arbeitsverhältnisses aus der Pensionskasse aus, und es wird die Austrittsleistung fällig.

2  Ab dem ersten Tag nach Ausscheiden aus der Kasse ist die Austrittsleistung gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG zu verzinsen. Ein Verzugszins gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG ist erst dann zu bezahlen, wenn die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen seit Erhalt der notwendigen Angaben über deren Verwendung überwiesen wird.

3  Nach Alter 60 besteht kein Anspruch auf die Austrittsleistung, sondern es erfolgt eine vorzeitige Pensionierung, ausser die versicherte Person nehme eine Erwerbstätigkeit auf, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht.



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