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III. Leistungen
Art. 31 Gemeinsame Bestimmungen
1 Es besteht in jedem Fall Anspruch auf die
Leistungen gemäss BVG.
2 Die Pensionskasse erfüllt ihre Verpflichtungen
grundsätzlich nur in der Schweiz. Die allfälligen
Kosten für die Leistungsüberweisung ins Ausland
gehen zu Lasten des Überweisungsadressaten.
3 Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich an die
Berechtigten persönlich.
4 Die Auszahlung der Renten erfolgt in monatlichen,
auf den nächsten ganzen Franken aufgerundeten Raten.
Die Zahlungen sind auf Ende des Monats fällig.
5 Der Rentenbetrag des Monats, in dem die Rentenberechtigung
erlischt, wird voll ausbezahlt.
6 Beträgt im Zeitpunkt des Rentenbezugs die jährliche
Altersrente oder die bei voller Invalidität auszurichtende
Invalidenrente weniger als 20%, die Ehegattenrente weniger
als 12% und eine Kinderrente weniger als 4% der maximalen
AHV-Altersrente (Einzelrente), kann anstelle der Altersrente
die vorhandene Austrittsleistung bzw. anstelle der übrigen
Renten die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
kapitalisierte Rente zur Auszahlung gelangen.
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