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III. Leistungen

Art. 31 Gemeinsame Bestimmungen

1  Es besteht in jedem Fall Anspruch auf die Leistungen gemäss BVG.

2  Die Pensionskasse erfüllt ihre Verpflichtungen grundsätzlich nur in der Schweiz. Die allfälligen Kosten für die Leistungsüberweisung ins Ausland gehen zu Lasten des Überweisungsadressaten.

3  Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich an die Berechtigten persönlich.

4  Die Auszahlung der Renten erfolgt in monatlichen, auf den nächsten ganzen Franken aufgerundeten Raten. Die Zahlungen sind auf Ende des Monats fällig.

5  Der Rentenbetrag des Monats, in dem die Rentenberechtigung erlischt, wird voll ausbezahlt.

6  Beträgt im Zeitpunkt des Rentenbezugs die jährliche Altersrente oder die bei voller Invalidität auszurichtende Invalidenrente weniger als 20%, die Ehegattenrente weniger als 12% und eine Kinderrente weniger als 4% der maximalen AHV-Altersrente (Einzelrente), kann anstelle der Altersrente die vorhandene Austrittsleistung bzw. anstelle der übrigen Renten die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierte Rente zur Auszahlung gelangen.



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