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III. Leistungen

Art. 30 Teuerungsanpassung der Renten

1  Die Frage einer allfälligen Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung wird vom Stiftungsrat jährlich geprüft.

2  Der Stiftungsrat passt die Renten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung solider Finanzierungs- und Bilanzierungsgrundsätze ganz oder teilweise an die Teuerung an.



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