|
III. Leistungen
Art. 30 Teuerungsanpassung der Renten
1 Die Frage einer allfälligen Anpassung
der laufenden Renten an die Teuerung wird vom Stiftungsrat
jährlich geprüft.
2 Der Stiftungsrat passt die Renten im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung
solider Finanzierungs- und Bilanzierungsgrundsätze
ganz oder teilweise an die Teuerung an.
|