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I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe


Art. 3 Gesundheitsprüfung; Gesundheitsvorbehalt


1  Die aufzunehmenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren AHV-Jahreslohn den 3fachen Betrag der maximalen einfachen AHV-Altersrente übersteigt, haben sich gemäss Weisung und auf Kosten der Pensionskasse einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt der Pensionskasse zu unterziehen. Sie entbinden die Ärzte, die sie im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Kasse untersuchen, von der ärztlichen Schweigepflicht.

2  Zeigt die Untersuchung, dass ein erhöhtes Risiko vorliegt, kann die Geschäftsführung der Pensionskasse auf Empfehlung der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes einen Gesundheitsvorbehalt für die Risikoleistungen aussprechen, der jedoch höchstens fünf Jahre – ab Eintritt in die Pensionskasse gerechnet – dauert.

3  Tritt während der Dauer des Gesundheitsvorbehalts ein Risikoleistungsfall ein, so werden die Leistungen bzw. anwartschaftlichen Leistungen auf die BVG-Minimalrisikoleistungen eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt bis zur Beendigung der aus diesem Risikoleistungsfall resultierenden Leistungspflicht, also über die Dauer des Gesundheitsvorbehalts hinaus.

4  Auf die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworbenen Vorsorgeleistungen wird kein Gesundheitsvorbehalt ausgesprochen, es sei denn, in der früheren Vorsorgeeinrichtung habe bereits ein solcher bestanden. Für diesen Vorbehalt ist die in der früheren Vorsorgeeinrichtung bereits abgelaufene Dauer des Vorbehalts anzurechnen.

5  Die BVG-Minimalrisikoleistungen dürfen mit keinem Vorbehalt belegt werden.

6  Tritt ein Versicherungsfall vor Durchführung der Gesundheitsprüfung ein, ist die Pensionskasse berechtigt, allfällige Risikoleistungen, die sich aus Krankheiten oder Unfallfolgen ergeben, an denen die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer schon vor Antritt des Arbeitsverhältnisses litt oder für die sie bzw. er infolge früherer Leiden anfällig ist sowie für bestehende Leiden und Gebrechen, auf die BVG-Minimalrisikoleistungen zu beschränken.


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