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Reglement
I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
Art. 3 Gesundheitsprüfung; Gesundheitsvorbehalt
1 Die aufzunehmenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
deren AHV-Jahreslohn den 3fachen Betrag der maximalen einfachen
AHV-Altersrente übersteigt, haben sich gemäss Weisung
und auf Kosten der Pensionskasse einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung
bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt
der Pensionskasse zu unterziehen. Sie entbinden die Ärzte,
die sie im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Kasse untersuchen,
von der ärztlichen Schweigepflicht.
2 Zeigt die Untersuchung, dass ein erhöhtes Risiko
vorliegt, kann die Geschäftsführung der Pensionskasse
auf Empfehlung der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes
einen Gesundheitsvorbehalt für die Risikoleistungen aussprechen,
der jedoch höchstens fünf Jahre – ab Eintritt
in die Pensionskasse gerechnet – dauert.
3 Tritt während der Dauer des Gesundheitsvorbehalts
ein Risikoleistungsfall ein, so werden die Leistungen bzw.
anwartschaftlichen Leistungen auf die BVG-Minimalrisikoleistungen
eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt bis zur
Beendigung der aus diesem Risikoleistungsfall resultierenden
Leistungspflicht, also über die Dauer des Gesundheitsvorbehalts
hinaus.
4 Auf die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung
erworbenen Vorsorgeleistungen wird kein Gesundheitsvorbehalt
ausgesprochen, es sei denn, in der früheren Vorsorgeeinrichtung
habe bereits ein solcher bestanden. Für diesen Vorbehalt
ist die in der früheren Vorsorgeeinrichtung bereits abgelaufene
Dauer des Vorbehalts anzurechnen.
5 Die BVG-Minimalrisikoleistungen dürfen mit keinem
Vorbehalt belegt werden.
6 Tritt ein Versicherungsfall vor Durchführung
der Gesundheitsprüfung ein, ist die Pensionskasse berechtigt,
allfällige Risikoleistungen, die sich aus Krankheiten
oder Unfallfolgen ergeben, an denen die Arbeitnehmerin bzw.
der Arbeitnehmer schon vor Antritt des Arbeitsverhältnisses
litt oder für die sie bzw. er infolge früherer Leiden
anfällig ist sowie für bestehende Leiden und Gebrechen,
auf die BVG-Minimalrisikoleistungen zu beschränken.
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