Reglement
WEF-Merkblatt

Formulare



  Home
News

Sitemap

Kontakt
Links


Reglement


III. Leistungen

Art. 29 Todesfallkapital

1  Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug der Alters- oder einer Invalidenrente ohne dass eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente zur Auszahlung gelangt, wird ein Todesfallkapital fällig. Das Todesfallkapital wird unabhängig von einer allfälligen Abfindung für den Ehegatten oder den Lebenspartner ausgerichtet.

2  Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung:
- der Ehegatte, falls dieser nicht vorhanden ist
- Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt wurden, falls diese nicht vorhanden sind
- die Kinder der verstorbenen versicherten Person oder die Eltern.

3  Den Kindern nach Art. 252 ZGB gleichgestellt sind Pflege- und Stief-kinder, wenn die verstorbene versicherte Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.

4  Das Todesfallkapital entspricht 50% des bis zum Todestag erworbenen reglementarischen Altersguthabens.

5  Die versicherte Person kann zuhanden der Pensionskasse schriftlich festlegen, welche Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe zu welchen Anteilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben.

6  Falls keine schriftliche Erklärung der versicherten Person über die Verteilung des Todesfallkapitals vorliegt, wird das Kapital innerhalb der gemäss Rangordnung von Abs. 2 anspruchsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilen aufgeteilt.



zurück




| © St. Heinrich-Stiftung Basel c/o Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG |