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III. Leistungen
Art. 29 Todesfallkapital
1 Stirbt eine versicherte Person vor dem
Bezug der Alters- oder einer Invalidenrente ohne dass eine
Ehegatten- oder Lebenspartnerrente zur Auszahlung gelangt,
wird ein Todesfallkapital fällig. Das Todesfallkapital
wird unabhängig von einer allfälligen Abfindung
für den Ehegatten oder den Lebenspartner ausgerichtet.
2 Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht,
die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung:
- der Ehegatte, falls dieser nicht vorhanden ist
- Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt
ihres Todes massgeblich unterstützt wurden, falls diese
nicht vorhanden sind
- die Kinder der verstorbenen versicherten Person oder die
Eltern.
3 Den Kindern nach Art. 252 ZGB gleichgestellt sind
Pflege- und Stief-kinder, wenn die verstorbene versicherte
Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
4 Das Todesfallkapital entspricht 50% des bis zum
Todestag erworbenen reglementarischen Altersguthabens.
5 Die versicherte Person kann zuhanden der Pensionskasse
schriftlich festlegen, welche Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten
Gruppe zu welchen Anteilen Anspruch auf das Todesfallkapital
haben.
6 Falls keine schriftliche Erklärung der versicherten
Person über die Verteilung des Todesfallkapitals vorliegt,
wird das Kapital innerhalb der gemäss Rangordnung von
Abs. 2 anspruchsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilen aufgeteilt.
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