Reglement
WEF-Merkblatt

Formulare



  Home
News

Sitemap

Kontakt
Links


Reglement


III. Leistungen

Art. 28 Waisenrente

1  Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente; Pflege- und Stiefkinder nur, wenn die verstorbene versicherte Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.

2  Der Anspruch entsteht mit dem Tode der versicherten Person, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente. Er erlischt mit dem Tode oder mit Vollendung des 18. Altersjahres der Waisen.

3  Waisenrenten werden auch nach Vollendung des 18. Altersjahres ausbezahlt
- an Kinder, die noch in Ausbildung stehen,
- an invalide Kinder, die bei Vollendung des 18. Altersjahres invalid sind, bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit,
längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Die Rente, auf die invalide Kinder Anspruch haben, wird unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrads gemäss der reglementarischen Invalidenrente bemessen. Ist das Kind dauernd erwerbsunfähig, entscheidet der Stiftungsrat über eine allfällige weitere Auszahlung der Rente.

4  Die Höhe der Waisenrente beträgt 15% der vollen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte, bzw. der laufenden Altersrente. Bei Vollwaisen wird die so bemessene Rente verdoppelt. Die Leistungen gemäss BVG sind in jedem Fall garantiert.

5  Insgesamt dürfen die halben Waisenrenten 60% bzw. die vollen Waisenrenten 100% der zugrundeliegenden Alters- bzw. Invalidenrente nicht übersteigen.



zurück




| © St. Heinrich-Stiftung Basel c/o Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG |