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III. Leistungen
Art. 28 Waisenrente
1 Die Kinder einer verstorbenen versicherten
Person haben Anspruch auf eine Waisenrente; Pflege- und
Stiefkinder nur, wenn die verstorbene versicherte Person
für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
2 Der Anspruch entsteht mit dem Tode der versicherten
Person, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen
Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des Anspruchs auf
eine Alters- oder Invalidenrente. Er erlischt mit dem Tode
oder mit Vollendung des 18. Altersjahres der Waisen.
3 Waisenrenten werden auch nach Vollendung des 18.
Altersjahres ausbezahlt
- an Kinder, die noch in Ausbildung stehen,
- an invalide Kinder, die bei Vollendung des 18. Altersjahres
invalid sind, bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit,
längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Die Rente, auf die invalide Kinder Anspruch haben, wird
unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrads gemäss
der reglementarischen Invalidenrente bemessen. Ist das Kind
dauernd erwerbsunfähig, entscheidet der Stiftungsrat
über eine allfällige weitere Auszahlung der Rente.
4 Die Höhe der Waisenrente beträgt 15% der
vollen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person
im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte, bzw.
der laufenden Altersrente. Bei Vollwaisen wird die so bemessene
Rente verdoppelt. Die Leistungen gemäss BVG sind in
jedem Fall garantiert.
5 Insgesamt dürfen die halben Waisenrenten 60%
bzw. die vollen Waisenrenten 100% der zugrundeliegenden
Alters- bzw. Invalidenrente nicht übersteigen.
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