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III. Leistungen

Art. 27 Rente für den geschiedenen Ehegatten

1  Der geschiedene Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person hat Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe gemäss BVG, sofern
- ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde,
- die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und
- er entweder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

2  Sind nur die beiden ersten Voraussetzungen erfüllt, hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung, die dem dreifachen Betrag der entsprechenden Jahresrente gemäss BVG entspricht.

3  Die Leistungen werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.



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