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III. Leistungen
Art. 27 Rente für den geschiedenen Ehegatten
1 Der geschiedene Ehegatte einer verstorbenen versicherten
Person hat Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe
gemäss BVG, sofern
- ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung
für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde,
- die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und
- er entweder für den Unterhalt eines oder mehrerer
Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt
hat.
2 Sind nur die beiden ersten Voraussetzungen erfüllt,
hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine einmalige
Abfindung, die dem dreifachen Betrag der entsprechenden
Jahresrente gemäss BVG entspricht.
3 Die Leistungen werden um jenen Betrag gekürzt,
um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen
Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus
dem Scheidungsurteil übersteigen.
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