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III. Leistungen

Art. 26 Lebenspartnerinnen- und Lebenspartnerrente

1  Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbestimmungen für die Ehegattenrente hat die von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in Höhe der Ehegattenrente bzw. auf eine einmalige Abfindung, sofern
- die versicherte und die begünstigte Person unverheiratet sind und keine juristischen Gründe (Art. 96 ff ZGB), mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, gegen eine Heirat der beiden gesprochen hätten,
- die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner keine Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente von der versicherten oder einer anderen Person bezieht,
- die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner mit der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar ununterbrochen mindestens fünf Jahre in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat, und
- der Geschäftsführung von der versicherten Person zu Lebzeiten eine Erklärung eingereicht wurde, worin sein anspruchsberechtigter Lebenspartner bezeichnet ist.

2  Die versicherte beziehungsweise die begünstigte Person hat die für die Abklärung notwendigen Unterlagen beizubringen. Der Stiftungsrat überprüft im Leistungsfall abschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerinnen- bzw. Lebenspartnerrente gemäss eingereichtem Gesuch gegeben sind.

3  Die eine Lebenspartnerinnen- bzw Lebenspartnerrente beziehende Person verliert den Anspruch im Falle ihrer Verheiratung, ihres Eintritts in eine neue Lebenspartnerschaft oder ihres Todes.

4  Keinen Anspruch auf Lebenspartnerrente haben Geistliche mit Alterszuschlag.



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