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III. Leistungen
Art. 26 Lebenspartnerinnen- und Lebenspartnerrente
1 Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen
und Kürzungsbestimmungen für die Ehegattenrente
hat die von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartnerin
bzw. Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts)
Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in Höhe der Ehegattenrente
bzw. auf eine einmalige Abfindung, sofern
- die versicherte und die begünstigte Person unverheiratet
sind und keine juristischen Gründe (Art. 96 ff ZGB),
mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, gegen eine Heirat
der beiden gesprochen hätten,
- die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner keine Ehegattenrente
bzw. Lebenspartnerrente von der versicherten oder einer
anderen Person bezieht,
- die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner mit der verstorbenen
versicherten Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar
ununterbrochen mindestens fünf Jahre in einer festen
und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung
gelebt hat, und
- der Geschäftsführung von der versicherten Person
zu Lebzeiten eine Erklärung eingereicht wurde, worin
sein anspruchsberechtigter Lebenspartner bezeichnet ist.
2 Die versicherte beziehungsweise die begünstigte
Person hat die für die Abklärung notwendigen Unterlagen
beizubringen. Der Stiftungsrat überprüft im Leistungsfall
abschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für
eine Lebenspartnerinnen- bzw. Lebenspartnerrente gemäss
eingereichtem Gesuch gegeben sind.
3 Die eine Lebenspartnerinnen- bzw Lebenspartnerrente
beziehende Person verliert den Anspruch im Falle ihrer Verheiratung,
ihres Eintritts in eine neue Lebenspartnerschaft oder ihres
Todes.
4 Keinen Anspruch auf Lebenspartnerrente haben Geistliche
mit Alterszuschlag.
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