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III. Leistungen
Art. 25 Ehegattenrente
1 Der Ehegatte einer verstorbenen versicherten
Person hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er
- für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen
muss oder
- die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat oder
- mindestens zu 50% im Sinne der IV invalid ist und diese
Invalidität während der Ehe aufgetreten ist.
2 Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen,
hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe
von drei Ehegatten-Jahresrenten.
3 Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt mit dem
Monat, für den das Gehalt bzw. die Rente der verstorbenen
versicherten Person erstmals nicht mehr ausgerichtet wird.
Er erlischt mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
4 Die Höhe der anwartschaftlichen Ehegattenrente
beträgt 70% der laufenden Altersrente bzw. der vollen
Invalidenrente, auf welche die versicherte Person im Zeitpunkt
des Todes Anspruch gehabt hätte.
5 Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre
jünger als die verstorbene versicherte Person, wird
die Ehegattenrente um 3% ihres vollen Betrags für jedes
ganze oder angebrochene Jahr, um das der Ehegatte mehr als
15 Jahre jünger ist als die versicherte Person, gekürzt,
höchstens aber um die Hälfte.
6 Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des 60.
Altersjahres der versicherten Person oder als Invalidenrentner,
besteht bei Tod der versicherten Person im ersten Ehejahr
kein Anspruch auf eine Ehegattenrente oder Abfindung. Bei
Tod nach Beginn des zweiten Ehejahres steigt der Anspruch
um 25% pro Jahr, sodass bei Tod nach Ablauf von vier vollendeten
Ehejahren der volle Anspruch erreicht wird.
7 Der Anspruch auf die Ehegattenrente gemäss
BVG ist in jedem Fall gewahrt.
8 Bei Wiederverheiratung des Ehegatten erlischt die
Ehegattenrente.
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