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III. Leistungen

Art. 25 Ehegattenrente

1  Der Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er
- für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder
- die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat oder
- mindestens zu 50% im Sinne der IV invalid ist und diese Invalidität während der Ehe aufgetreten ist.

2  Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten.

3  Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt mit dem Monat, für den das Gehalt bzw. die Rente der verstorbenen versicherten Person erstmals nicht mehr ausgerichtet wird. Er erlischt mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
4  Die Höhe der anwartschaftlichen Ehegattenrente beträgt 70% der laufenden Altersrente bzw. der vollen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

5  Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person, wird die Ehegattenrente um 3% ihres vollen Betrags für jedes ganze oder angebrochene Jahr, um das der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger ist als die versicherte Person, gekürzt, höchstens aber um die Hälfte.

6  Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des 60. Altersjahres der versicherten Person oder als Invalidenrentner, besteht bei Tod der versicherten Person im ersten Ehejahr kein Anspruch auf eine Ehegattenrente oder Abfindung. Bei Tod nach Beginn des zweiten Ehejahres steigt der Anspruch um 25% pro Jahr, sodass bei Tod nach Ablauf von vier vollendeten Ehejahren der volle Anspruch erreicht wird.

7  Der Anspruch auf die Ehegattenrente gemäss BVG ist in jedem Fall gewahrt.

8  Bei Wiederverheiratung des Ehegatten erlischt die Ehegattenrente.



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