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III. Leistungen
Art. 24 Beitragsbefreiung
Ab Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente
der Pensionskasse sind im Umfang der Invalidität keine
reglementarischen Beiträge zu erbringen. Diese gehen
zu Lasten der Stiftung. Fällt der Anspruch auf eine
Invalidenrente der Pensionskasse infolge Reaktivierung ganz
oder teilweise weg, sind die reglementarischen Beiträge
wieder geschuldet.
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