Reglement
WEF-Merkblatt

Formulare



  Home
News

Sitemap

Kontakt
Links


Reglement


III. Leistungen

Art. 24 Beitragsbefreiung

Ab Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Pensionskasse sind im Umfang der Invalidität keine reglementarischen Beiträge zu erbringen. Diese gehen zu Lasten der Stiftung. Fällt der Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse infolge Reaktivierung ganz oder teilweise weg, sind die reglementarischen Beiträge wieder geschuldet.



zurück




| © St. Heinrich-Stiftung Basel c/o Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG |