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III. Leistungen
Art. 23 Invaliden-Kinderrente
1 Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente haben die
Bezügerinnen bzw. Bezüger einer Invalidenrente
für jedes Kind, das bei deren Tode eine reglementarische
Waisenrente beanspruchen könnte.
2 Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt
an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Sie erlischt, wenn
die zugrundeliegende Invalidenrente wegfällt, spätestens
aber, wenn der Anspruch auf die reglementarische Waisenrente
wegfallen würde.
3 Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente
beträgt pro Kind 15% der versicherten Invalidenrente.
Bei teilweiser Invalidität bemisst sich der Umfang
der Invaliden-Kinderrente nach Massgabe des Teilrentenanspruches.
Die Leistungen gemäss BVG sind in jedem Fall garantiert.
4 Insgesamt dürfen die Invaliden-Kinderrenten 60% der
zugrundeliegen-den Invalidenrente nicht übersteigen.
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