Reglement
WEF-Merkblatt

Formulare



  Home
News

Sitemap

Kontakt
Links


Reglement


III. Leistungen

Art. 23 Invaliden-Kinderrente

1  Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente haben die Bezügerinnen bzw. Bezüger einer Invalidenrente für jedes Kind, das bei deren Tode eine reglementarische Waisenrente beanspruchen könnte.

2  Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Sie erlischt, wenn die zugrundeliegende Invalidenrente wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch auf die reglementarische Waisenrente wegfallen würde.

3  Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 15% der versicherten Invalidenrente. Bei teilweiser Invalidität bemisst sich der Umfang der Invaliden-Kinderrente nach Massgabe des Teilrentenanspruches. Die Leistungen gemäss BVG sind in jedem Fall garantiert.

4 Insgesamt dürfen die Invaliden-Kinderrenten 60% der zugrundeliegen-den Invalidenrente nicht übersteigen.



zurück




| © St. Heinrich-Stiftung Basel c/o Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG |