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III. Leistungen
Art. 22 Invalidenrente
1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben
versicherte Personen, die im Sinne der IV mindestens 40
Prozent invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in
der Pensionskasse versichert waren.
2 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle
Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu 70
Prozent , auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens
zu 50 Prozent, auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens
zu 40 Prozent invalid ist.
3 Der Anspruch beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente
der IV.
4 Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt, wenn die
Invalidität wegfällt oder die versicherte Person
stirbt, sowie bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.
5 Die jährliche Invalidenrente beträgt 60%
des versicherten Lohnes.
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