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III. Leistungen

Art. 22 Invalidenrente

1  Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der IV mindestens 40 Prozent invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert waren.

2  Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent , auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.

3  Der Anspruch beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV.

4  Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt oder die versicherte Person stirbt, sowie bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.

5  Die jährliche Invalidenrente beträgt 60% des versicherten Lohnes.



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