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III. Leistungen

Art. 21 Pensionierten-Kinderrente

1  Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente haben die Bezügerinnen bzw. Bezüger einer Altersrente für jedes Kind, das bei deren Tode eine reglementarische Waisenrente beanspruchen könnte.

2  Die Pensionierten-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente. Sie erlischt, wenn die zugrundeliegende Altersrente wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch auf die regle-mentarische Waisenrente wegfallen würde.

3  Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente beträgt pro Kind 15% der versicherten Altersrente. Die Leistungen gemäss BVG sind in jedem Fall garantiert.

4  Insgesamt dürfen die Pensionierten-Kinderrenten 60% der zugrundeliegenden Altersrente nicht übersteigen.



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