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III. Leistungen
Art. 21 Pensionierten-Kinderrente
1 Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente
haben die Bezügerinnen bzw. Bezüger einer Altersrente
für jedes Kind, das bei deren Tode eine reglementarische
Waisenrente beanspruchen könnte.
2 Die Pensionierten-Kinderrente wird vom gleichen
Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente. Sie erlischt,
wenn die zugrundeliegende Altersrente wegfällt, spätestens
aber, wenn der Anspruch auf die regle-mentarische Waisenrente
wegfallen würde.
3 Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente
beträgt pro Kind 15% der versicherten Altersrente.
Die Leistungen gemäss BVG sind in jedem Fall garantiert.
4 Insgesamt dürfen die Pensionierten-Kinderrenten
60% der zugrundeliegenden Altersrente nicht übersteigen.
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