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III. Leistungen

Art. 20 AHV-Überbrückungsrente

1 Versicherte Personen, die vorzeitig in den Ruhestand treten und noch keine AHV-Altersrente beziehen, können eine von der Pensionskasse ausgerichtete AHV-Überbrückungsrente in Höhe von 50% der maximalen einfachen AHV-Rente pro Jahr beziehen. Die Überbrückungsrente von Teilzeitbeschäftigten wird anteilmässig zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre vor der Pensionierung gekürzt.

2  Die Rentenzahlung erfolgt bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters, längstens bis zum Tod der versicherten Person oder bis zum Beginn der Zahlung einer Rente durch die AHV / IV.

3  Bei einer Teilpensionierung wird die, gegebenenfalls gemäss Abs. 1 bereits gekürzte, AHV-Überbrückungsrente proportional zum Pensionierungsgrad gekürzt.

4  Der Bezug einer Überbrückungsrente hat nach deren Ablauf eine versicherungstechnisch gleichwertige bleibende Kürzung der reglementarischen Altersrente zur Folge. Diese berechnet sich gemäss Tabelle 8 des Anhangs.



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