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III. Leistungen
Art. 20 AHV-Überbrückungsrente
1 Versicherte Personen, die vorzeitig in den Ruhestand
treten und noch keine AHV-Altersrente beziehen, können
eine von der Pensionskasse ausgerichtete AHV-Überbrückungsrente
in Höhe von 50% der maximalen einfachen AHV-Rente pro
Jahr beziehen. Die Überbrückungsrente von Teilzeitbeschäftigten
wird anteilmässig zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad
der letzten fünf Jahre vor der Pensionierung gekürzt.
2 Die Rentenzahlung erfolgt bis zum Erreichen des
ordentlichen AHV-Rücktrittsalters, längstens bis
zum Tod der versicherten Person oder bis zum Beginn der
Zahlung einer Rente durch die AHV / IV.
3 Bei einer Teilpensionierung wird die, gegebenenfalls
gemäss Abs. 1 bereits gekürzte, AHV-Überbrückungsrente
proportional zum Pensionierungsgrad gekürzt.
4 Der Bezug einer Überbrückungsrente hat
nach deren Ablauf eine versicherungstechnisch gleichwertige
bleibende Kürzung der reglementarischen Altersrente
zur Folge. Diese berechnet sich gemäss Tabelle 8 des
Anhangs.
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