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I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

Art. 2 Versicherte Personen; Aufnahmebedingungen

1  In die Pensionskasse werden unter Vorbehalt von Abs. 2 alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterin und der Unternehmen, mit denen die Stiftung einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, aufgenommen.

2  Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das ordentliche Rücktrittsalter bereits erreicht oder überschritten haben;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren AHV-Bruttojahreslohn den Betrag von 2/3 der maximalen AHV-Altersrente (Einzelrente) nicht übersteigt;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsvertrag (wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten verlängert, erfolgt die Aufnahme in die Pensionskasse im Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung);
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Aufnahme in die Pensionskasse beantragen;
- Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind;
- Personen, die eine AHV-Altersrente beziehen.

3  Personen, die nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterin oder der Unternehmen, mit denen die Stiftung einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, sind, werden nicht versichert, auch dann nicht, wenn sie einmal in der Stiftung versichert waren.

4  Versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zudem im Dienste von Arbeitgebern stehen, die mit der Stiftung keinen Anschlussvertrag abgeschlossen haben, können sich für diese Arbeitsverhältnisse in der Stiftung nicht zusätzlich versichern lassen.


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