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Reglement
I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
Art. 2 Versicherte Personen; Aufnahmebedingungen
1 In die Pensionskasse werden unter Vorbehalt von Abs.
2 alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterin und
der Unternehmen, mit denen die Stiftung einen Anschlussvertrag
abgeschlossen hat, aufgenommen.
2 Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das ordentliche
Rücktrittsalter bereits erreicht oder überschritten
haben;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren AHV-Bruttojahreslohn
den Betrag von 2/3 der maximalen AHV-Altersrente (Einzelrente)
nicht übersteigt;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem auf maximal
drei Monate befristeten Arbeitsvertrag (wird das Arbeitsverhältnis
über die Dauer von drei Monaten verlängert, erfolgt
die Aufnahme in die Pensionskasse im Zeitpunkt der Vereinbarung
der Verlängerung);
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig
und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit
obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausüben;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich
nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend
versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Aufnahme
in die Pensionskasse beantragen;
- Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid
sind;
- Personen, die eine AHV-Altersrente beziehen.
3 Personen, die nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
der Stifterin oder der Unternehmen, mit denen die Stiftung
einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, sind, werden nicht
versichert, auch dann nicht, wenn sie einmal in der Stiftung
versichert waren.
4 Versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
zudem im Dienste von Arbeitgebern stehen, die mit der Stiftung
keinen Anschlussvertrag abgeschlossen haben, können sich
für diese Arbeitsverhältnisse in der Stiftung nicht
zusätzlich versichern lassen.
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