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III. Leistungen
Art. 19 Kapitalabfindung eines Teils der Altersrente
1 Die versicherte Person kann bei Pensionierung
bis zu 25% ihres im Zeitpunkt der Pensionierung erworbenen
Altersguthabens in Kapitalform beziehen. Ein solcher Kapitalbezug
führt zu einer dem bezogenen Kapital entsprechenden
Kürzung der Altersrente und der mitversicherten Leistungen.
Der Stiftungsrat kann weitergehende Kapitalabfindungen bewilli-gen.
2 Die versicherte Person muss, wenn sie einen Teil
des erworbenen Altersguthabens in Kapitalform beziehen will,
mindestens sechs Monate vor der effektiven Pensionierung
eine schriftliche Erklärung an die Geschäftsführung
einreichen. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich.
3 Ist die versicherte Person verheiratet, ist die
Erklärung nur gültig, wenn der Ehegatte schriftlich
zugestimmt hat.
4 Für Bezüger einer Invalidenrente ist der
Kapitalbezug nur möglich, falls die versicherte Person
die Option auf Kapitalbezug vor Beginn der einjährigen
Wartefrist gemäss IVG angemeldet hat. Ein Kapitalbezug
führt zu einer anteilmässigen Kürzung der
Invalidenrente und der mitversicherten Leistungen.
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