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III. Leistungen

Art. 19 Kapitalabfindung eines Teils der Altersrente

1  Die versicherte Person kann bei Pensionierung bis zu 25% ihres im Zeitpunkt der Pensionierung erworbenen Altersguthabens in Kapitalform beziehen. Ein solcher Kapitalbezug führt zu einer dem bezogenen Kapital entsprechenden Kürzung der Altersrente und der mitversicherten Leistungen. Der Stiftungsrat kann weitergehende Kapitalabfindungen bewilli-gen.

2  Die versicherte Person muss, wenn sie einen Teil des erworbenen Altersguthabens in Kapitalform beziehen will, mindestens sechs Monate vor der effektiven Pensionierung eine schriftliche Erklärung an die Geschäftsführung einreichen. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich.

3  Ist die versicherte Person verheiratet, ist die Erklärung nur gültig, wenn der Ehegatte schriftlich zugestimmt hat.

4  Für Bezüger einer Invalidenrente ist der Kapitalbezug nur möglich, falls die versicherte Person die Option auf Kapitalbezug vor Beginn der einjährigen Wartefrist gemäss IVG angemeldet hat. Ein Kapitalbezug führt zu einer anteilmässigen Kürzung der Invalidenrente und der mitversicherten Leistungen.



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