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III. Leistungen

Art. 18 Aufgeschobene Pensionierung

1  Bleibt eine versicherte Person im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber über das Alter 65 hinaus in einem Arbeitsverhältnis mit der Stifterin oder einem Unternehmen, mit dem die Stiftung einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, kann es die fälligen Rentenraten entweder bar beziehen oder in der Pensionskasse auf einem separaten Sparkonto zurückstellen lassen.

2  Die zurückgestellten Rentenraten samt Zinsen werden bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens im Alter 70, in einem Betrag ausbezahlt.

3  Die zurück gestellten Rentenraten werden jeweils am Ende des Jahres verzinst. Werden die zurück gestellten Rentenraten unterjährig bezogen, wird der Zins im betreffenden Jahr nachschüssig, pro rata temporis berechnet.

4  Der Zinssatz für die zurück gestellten Rentenraten entspricht dem jeweiligen Zinssatz für die Verzinsung der reglementarischen Altersguthaben.



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