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III. Leistungen
Art. 18 Aufgeschobene Pensionierung
1 Bleibt eine versicherte Person im Einvernehmen
mit ihrem Arbeitgeber über das Alter 65 hinaus in einem
Arbeitsverhältnis mit der Stifterin oder einem Unternehmen,
mit dem die Stiftung einen Anschlussvertrag abgeschlossen
hat, kann es die fälligen Rentenraten entweder bar
beziehen oder in der Pensionskasse auf einem separaten Sparkonto
zurückstellen lassen.
2 Die zurückgestellten Rentenraten samt Zinsen
werden bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
spätestens im Alter 70, in einem Betrag ausbezahlt.
3 Die zurück gestellten Rentenraten werden jeweils
am Ende des Jahres verzinst. Werden die zurück gestellten
Rentenraten unterjährig bezogen, wird der Zins im betreffenden
Jahr nachschüssig, pro rata temporis berechnet.
4 Der Zinssatz für die zurück gestellten
Rentenraten entspricht dem jeweiligen Zinssatz für
die Verzinsung der reglementarischen Altersguthaben.
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