|
III. Leistungen
Art. 17 Vorzeitige Pensionierung; Auskauf der Rentenreduktion;
Teilpensionierung
1 Die vorzeitige Pensionierung ist ab Alter 60 möglich.
Bei einer vorzeitigen Pensionierung erhält die versicherte
Person ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine
Rente aus der Pensionskasse.
2 Die Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung ist
gleich dem in Tabelle 6 des Anhangs festgelegten Umwandlungssatz
für die Altersrente multipliziert mit dem erworbenen
Altersguthaben.
3 Die Differenz zwischen der Altersrente bei vorzeitiger
Pensionierung und derjenigen im ordentlichen Rücktrittsalter
kann ganz oder teilweise ausgekauft werden. Der notwendige
Betrag zum Auskauf der Kürzung berechnet sich nach
Massgabe von Tabelle 7 des Anhangs.
4 Bei teilweiser Erwerbsaufgabe nach Alter 60 kann
von der versicherten Person eine der teilweisen Erwerbsaufgabe
entsprechende Pensionierung verlangt werden.
5 Tritt bei einer versicherten Person nach dem Antritt
einer vorzeitigen Teilpensionierung Invalidität im
Sinne des Reglements ein, besteht im Rahmen der weiterhin
versicherten Erwerbstätigkeit Anspruch auf Invaliditätsleistungen
aus der Pensionskasse.
|