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III. Leistungen

Art. 17 Vorzeitige Pensionierung; Auskauf der Rentenreduktion; Teilpensionierung

1  Die vorzeitige Pensionierung ist ab Alter 60 möglich. Bei einer vorzeitigen Pensionierung erhält die versicherte Person ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Rente aus der Pensionskasse.

2  Die Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung ist gleich dem in Tabelle 6 des Anhangs festgelegten Umwandlungssatz für die Altersrente multipliziert mit dem erworbenen Altersguthaben.

3  Die Differenz zwischen der Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung und derjenigen im ordentlichen Rücktrittsalter kann ganz oder teilweise ausgekauft werden. Der notwendige Betrag zum Auskauf der Kürzung berechnet sich nach Massgabe von Tabelle 7 des Anhangs.

4  Bei teilweiser Erwerbsaufgabe nach Alter 60 kann von der versicherten Person eine der teilweisen Erwerbsaufgabe entsprechende Pensionierung verlangt werden.

5  Tritt bei einer versicherten Person nach dem Antritt einer vorzeitigen Teilpensionierung Invalidität im Sinne des Reglements ein, besteht im Rahmen der weiterhin versicherten Erwerbstätigkeit Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus der Pensionskasse.



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