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III. Leistungen

Art. 16 Altersrente

1  Mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters, spätestens aber nach Vollendung des 65. Altersjahres, entsteht für die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente.

2  Die Altersrente ist gleich dem in Tabelle 6 des Anhangs festgelegten Umwandlungssatz für die Altersrente multipliziert mit dem erworbenen Altersguthaben.



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