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III. Leistungen
Art. 16 Altersrente
1 Mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters,
spätestens aber nach Vollendung des 65. Altersjahres,
entsteht für die versicherte Person Anspruch auf eine
lebenslängliche Altersrente.
2 Die Altersrente ist gleich dem in Tabelle 6 des
Anhangs festgelegten Umwandlungssatz für die Altersrente
multipliziert mit dem erworbenen Altersguthaben.
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