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Reglement
III. Leistungen
Art. 15 Altersgutschriften und Altersguthaben
1 Für jede mindestens 25 Jahre alte versicherte
Person wird ein Sparkonto geführt.
2 Dem Sparkonto werden gutgeschrieben:
- die Altersgutschriften,
- die aus früheren Arbeitsverhältnissen eingebrachten
Freizügigkeitsleistungen sowie
- die Zinsen.
Die Summe dieser Grössen ergibt das Altersguthaben.
3 Die Höhe der Altersgutschriften ist in Tabelle
5 des Anhangs festgelegt.
4 Der Zins wird auf dem Stand des Sparkontos am Ende
des Vorjahrs berechnet und am Ende des Kalenderjahrs dem Sparkonto
gutgeschrieben.
5 Wird eine Freizügigkeitsleistung eingebracht,
tritt ein Versicherungsfall ein oder scheidet die versicherte
Person während des Jahres aus der Pensionskasse aus,
wird der Zins im betreffenden Jahr nachschüssig, pro
rata temporis berechnet.
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