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II. Finanzierung

Art. 13 Finanzierungsverfahren

1  Die Pensionskasse ist auf der Basis des Kapitaldeckungsverfahrens zu führen. Die Rentenanpassungen der laufenden Renten erfolgen nach dem Rentenwertumlageverfahren.

2  Der Zinssatz für die Verzinsung der reglementarischen Altersguthaben wird jährlich durch den Stiftungsrat nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse festgelegt. Er darf, falls keine Unterde-ckung im Sinne von Art. 44 BVV2 vorliegt, den durch den Bundesrat festgelegten BVG-Mindestzinssatz nicht unterschreiten.

3  Der Zinssatz für die Verzinsung der BVG-Altersguthaben entspricht dem durch den Bundesrat festgelegten BVG-Mindestzinssatz.

4  Der technische Zinssatz für die Berechnung der Deckungskapitalien beträgt 4%.


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