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Reglement
II. Finanzierung
Art. 13 Finanzierungsverfahren
1 Die Pensionskasse ist auf der Basis des Kapitaldeckungsverfahrens
zu führen. Die Rentenanpassungen der laufenden Renten
erfolgen nach dem Rentenwertumlageverfahren.
2 Der Zinssatz für die Verzinsung der reglementarischen
Altersguthaben wird jährlich durch den Stiftungsrat nach
Massgabe der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse
festgelegt. Er darf, falls keine Unterde-ckung im Sinne von
Art. 44 BVV2 vorliegt, den durch den Bundesrat festgelegten
BVG-Mindestzinssatz nicht unterschreiten.
3 Der Zinssatz für die Verzinsung der BVG-Altersguthaben
entspricht dem durch den Bundesrat festgelegten BVG-Mindestzinssatz.
4 Der technische Zinssatz für die Berechnung der
Deckungskapitalien beträgt 4%.
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