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II. Finanzierung

Art. 12 Eintrittsleistung; Einkauf zusätzlicher Leistungen

1  Neu eintretende versicherte Personen müssen sämtliche Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen in die Pensionskasse einbringen.

2  Eine versicherte Person, die nicht über die maximalen Leistungen verfügt, kann zusätzliche Versicherungsleistungen einkaufen.

3  Die Berechnung der Höhe der möglichen Einkaufssumme kann der Tabelle 4 des Anhangs entnommen werden.

4  Ein Einkauf in zusätzliche Versicherungsleistungen kann allerdings erst dann erfolgen, wenn ein allfälliger früherer Bezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge voll, d.h. inklusive Zinsen, zurück bezahlt wurde.

5  Wurde ein Einkauf in zusätzliche Versicherungsleistungen getätigt, dürfen die aus diesem Einkauf resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre seit dem Einkauf nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.


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