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Reglement
II. Finanzierung
Art. 12 Eintrittsleistung; Einkauf zusätzlicher Leistungen
1 Neu eintretende versicherte Personen müssen
sämtliche Freizügigkeitsleistungen früherer
Vorsorgeeinrichtungen in die Pensionskasse einbringen.
2 Eine versicherte Person, die nicht über die maximalen
Leistungen verfügt, kann zusätzliche Versicherungsleistungen
einkaufen.
3 Die Berechnung der Höhe der möglichen Einkaufssumme
kann der Tabelle 4 des Anhangs entnommen werden.
4 Ein Einkauf in zusätzliche Versicherungsleistungen
kann allerdings erst dann erfolgen, wenn ein allfälliger
früherer Bezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge voll, d.h. inklusive
Zinsen, zurück bezahlt wurde.
5 Wurde ein Einkauf in zusätzliche Versicherungsleistungen
getätigt, dürfen die aus diesem Einkauf resultierenden
Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre seit dem
Einkauf nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen
werden.
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