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Reglement
II. Finanzierung
Art. 11 Beiträge
1 Die Beiträge des Arbeitgebers und der
versicherten Person sind in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs
aufgeführt.
2 Bei Arbeitgebern mit einem besonders erhöhten
Risikoverlauf können die Risikobeiträge höher
festgelegt werden. Diese werden im Anschlussvertrag geregelt
und in Tabelle 2 des Anhangs reglementarisch festgelegt.
3 Die bis Alter 24 zu leistenden Beiträge dienen
allein der Deckung der getragenen Risiken Tod und Invalidität
und werden bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nicht zurückerstattet.
4 Im Falle einer Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV2
kann die Pensionskasse nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Sanierungsbeiträge von Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen
bzw. Arbeitnehmern und Rentnern bzw. Rentnerinnen erheben.
Die Beiträge sind in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführt.
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