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II. Finanzierung

Art. 11 Beiträge

1  Die Beiträge des Arbeitgebers und der versicherten Person sind in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs aufgeführt.

2  Bei Arbeitgebern mit einem besonders erhöhten Risikoverlauf können die Risikobeiträge höher festgelegt werden. Diese werden im Anschlussvertrag geregelt und in Tabelle 2 des Anhangs reglementarisch festgelegt.

3  Die bis Alter 24 zu leistenden Beiträge dienen allein der Deckung der getragenen Risiken Tod und Invalidität und werden bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückerstattet.

4  Im Falle einer Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV2 kann die Pensionskasse nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen Sanierungsbeiträge von Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und Rentnern bzw. Rentnerinnen erheben. Die Beiträge sind in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführt.


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