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II. Finanzierung

Art. 10 Beitragspflicht

1  Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber und die versicherte Person beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Pensionskasse.

2  Die Beitragspflicht endet
- mit dem Austritt aus der Pensionskasse,
- mit dem Beginn einer Altersrente,
- am Ende des Todesmonats,
- mit Beendigung der Lohnfortzahlung für Krankheit oder Unfall;
spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres.

 3 Die Beiträge werden der versicherten Person durch den Arbeitgeber monatlich vom Lohn oder Lohnersatz abgezogen und zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers der Pensionskasse überwiesen.


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