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Reglement
II. Finanzierung
Art. 10 Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber
und die versicherte Person beginnt mit dem Tag der Aufnahme
in die Pensionskasse.
2 Die Beitragspflicht endet
- mit dem Austritt aus der Pensionskasse,
- mit dem Beginn einer Altersrente,
- am Ende des Todesmonats,
- mit Beendigung der Lohnfortzahlung für Krankheit oder
Unfall;
spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres.
3 Die Beiträge werden der versicherten Person durch
den Arbeitgeber monatlich vom Lohn oder Lohnersatz abgezogen
und zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers der Pensionskasse
überwiesen.
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