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| Hinweis: |
Für die
auf dieser Homepage veröffentlichten reglemantarischen
Bestimmungen kann keine Gewähr für deren Richtigkeit
abgegeben werden. Massgebend ist auf jeden Fall die gedruckte
Version. Diese kann bei der Geschäftsführung
bezogen werden. |
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Merkblatt
über die Durchführung der Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
- Gesetzliche Grundlagen
1.1. Voraussetzungen
Die Mittel aus beruflicher Vorsorge können für
folgende Zwecke genutzt werden:
a) Erwerb und Erstellung von Wohneigentum,
b) Beteiligung an Wohneigentum,
c) Rückzahlung von Hypothekardarlehen,
d) Wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen am
bestehenden Wohneigentum.
Nicht zulässig ist die Finanzierung des gewöhnlichen
Unterhalts oder der
Hypothekarzinsen.
Es darf jeweils nur ein Objekt finanziert werden. Das
finanzierte Objekt muss dem
Eigenbedarf dienen (keine Zweit- oder Ferienwohnung).
1.2. Zulässige Objekte
Als Wohneigentum gilt, was die folgenden Voraussetzungen
erfüllt:
| Zulässige Objekte |
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Zulässige Formen (direkter Besitz) |
| a) die Wohnung, |
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a) das Eigentum, |
| b) das Einfamilienhaus. |
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b) das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum, |
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c) das selbständige und dauernde Baurecht. |
Zulässige Beteiligungen (indirekter Besitz):
a) der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft,
b) der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft,
c) die Gewährung eines Darlehens an einen gemeinnützigen
Wohnbauträger.
1.3. Nutzung / Voraussetzung
Es bestehen zwei Nutzungsvarianten, der Vorbezug und die
Verpfändung der
Vorsorgeansprüche. Voraussetzung ist eine volle Arbeitsfähigkeit.
1.4. Mindest- und Höchstbetrag / Fristen
Der für die Wohneigentumsförderung maximal verfügbare
Betrag entspricht bis Alter 50
der vollen erworbenen Austrittsleistung. Nach Alter 50
steht im Maximum der Betrag der
im Alter 50 erworbenen Austrittsleistung oder die Hälfte
der Austrittsleistung im Zeitpunkt
des Vorbezugs zur Verfügung. Anstelle der Austrittsleistung
können auch die
Vorsorgeleistungen verpfändet werden.
Von den Möglichkeiten eines Vorbezugs kann längstens
bis 3 Jahre vor Entstehung des
Anspruchs auf Altersleistungen Gebrauch gemacht werden.
Der Vorbezug kann mehrmals
getätigt werden. Der minimale Vorbezug beträgt
Fr. 20'000.-- (für Anteilscheine ist auch
ein tieferer Betrag zulässig). Zwischen zwei Vorbezügen
besteht eine Mindestwartefrist
von 5 Jahren. Bei Vorbezug oder Verpfändung ist die
schriftliche Zustimmung des
Ehegatten erforderlich.
1.5. Leistungskürzungen
Die versicherten Leistungen werden im Ausmass des vorbezogenen
oder pfandverwerteten
Vorsorgeanspruchs reduziert. Es wird dem Versicherten
empfohlen, die persönliche
Vorsorgesituation überprüfen zu lassen und evtl.
eine private Ersatzversicherung
abzuschliessen. Die Kosten für diese Zusatzversicherung
sind vom Versicherten zu tragen.
1.6. Veräusserungsbeschränkung
Bei einem Vorbezug bzw. Pfandverwertung wird zur Sicherstellung
des Vorsorgezwecks
eine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch
eingetragen, welche festhält, dass bei
einer Veräusserung des Wohneigentums der vorbezogene
Betrag an die Pensionskasse
zurückzuzahlen ist. Die Veräusserungsbeschränkung
kann vom Versicherten erst nach
erfolgter Rückzahlung des Vorbezugs, spätestens
jedoch drei Jahre vor Entstehung des
Anspruchs auf die Altersleistung, gelöscht werden.
Die Pensionskasse informiert die Versicherten im Detail
über die Möglichkeiten und Folgen
der Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen
Vorsorge. Sie ist auch für
die Durchführung und Überwachung der zu treffenden
Massnahmen verantwortlich;
Grundlage hierfür bildet das vom Stiftungsrat erlassene
Reglement für die Durchführung
des Wohneigentumsförderungsgesetzes.
- Wohneigentumsförderung und Steuern
2.1. Besteuerung
Ein Vorbezug bzw. eine Pfandverwertung hat die gleichzeitige
Besteuerung des
Vorsorgeguthabens durch Bund und Kantone zur Folge. Auskunft
über die Höhe der
Steuer erteilt die zuständige Steuerbehörde.
Der Versicherte muss unbedingt die
Steuerrechnung aufbewahren!
2.2. Rückerstattung der Steuern
Bei Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag
ohne Zins zurückerstattet.
Liegen mehrere Vorbezüge vor, erfolgt bei deren Rückzahlung
die Rückerstattung der
bezahlten Steuern in der Reihenfolge der ausbezahlten
Vorbezüge. Die gleiche Reihenfolge
gilt, wenn mehrere Kantone betroffen sind.
Für die Rückerstattung des Steuerbetrags ist
ein schriftliches Gesuch an diejenige
Steuerbehörde zu richten, die ihn erhoben hat. Der
Gesuchsteller hat eine Bescheinigung
einzureichen über
- die Rückzahlung,
- das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital,
- den bezahlten Steuerbetrag an Bund, Kanton und Gemeinde.
- Rückzahlung des Vorbezugs
3.1. Zwingende Rückzahlung
Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen
Erben an die
Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn
- das Wohneigentum veräussert wird,
- Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden,
die wirtschaftlich einer
Veräusserung gleichkommen oder
- beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig
wird.
3.2. Freiwillige Rückzahlung
Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag
grundsätzlich jederzeit
zurückzahlen. Die Rückzahlung ist zulässig
bis
- drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen,
- zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder
- zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
3.3. Allgemeine Bestimmungen
Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des
Wohneigentums erzielten Erlös im
Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum
für sein Wohneigentum
einsetzen, kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung
überweisen.
Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt
sich die Rückzahlungspflicht auf den
Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich
der hypothekarisch gesicherten Schulden
sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
Für die Berechnung des
Erlöses werden die innerhalb von zwei Jahren vor
dem Verkauf des Wohneigentums
eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht berücksichtigt,
es sei denn, die versicherte
Person weise nach, dass diese zur Finanzierung ihres Wohneigentums
notwendig gewesen
sind.
Die Vorsorgeeinrichtung räumt dem Versicherten im
Falle der Rückzahlung einen
entsprechend höheren Leistungsanspruch gemäss
ihrem Reglement ein.
St. Heinrich-Stiftung
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